Asyl

Das lange Warten

Am 12. Juni traten schwerwiegende Änderungen im europaweiten Asylregime in Kraft. Was das für Asylsuchende in der Schweiz bedeutet, zeigt sich an der abgelegenen Unterkunft Sonnenbühl im Kanton Zürich.

TEXT
ANNIKA LUTZKE
ILLUSTRATION
MARGRIT WEBER
Nr. 632,

Entlang der kurvigen Strasse erstrecken sich endlos Felder und Wälder. Während die Dörfer schrumpfen, kommt einer der entlegensten Orte im Kanton Zürich näher. Auf einem Hügel in der ländlichen Idylle zwischen Zürich und Winterthur liegt das sogenannte Rückkehrzentrum Sonnenbühl. 1863 als «Rettungsanstalt für arme verwahrloste Kinder» gebaut, steht das vierstöckige Gebäude mitsamt ehemaligem Mitarbeiter*innenwohnhaus und separatem Schulhaus in einem Weiler mit zehn Häusern. Einst wurden in der Anstalt fürsorgerische Zwangsmassnahmen durchgesetzt und Kinder fremdplatziert, heute leben hier bis zu 150 Asylsuchende.

Es ist ein sonniger Montagmorgen Ende Juni, seit gut zwei Wochen sind die Gesetzesverschärfungen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) in Kraft. Organisationen, die sich für die Rechte Geflüchteter einsetzen, sprechen dabei von einer faktischen Abschaffung des Asylrechts. Neben Haftzentren an den EU-Aussengrenzen und Abschiebungen in Drittstaaten haben die Verschärfungen auch konkrete Auswirkungen auf das Leben Asylsuchender in der Schweiz.

Im Rückkehrzentrum Sonnenbühl jedoch weiss kaum wer über diese Verschärfungen Bescheid – wie auch? Die Behörden informieren die Betroffenen nicht über die Neuerungen. Die Anpassungen infolge des GEAS machen das Asylregime zwar europaweit einheitlicher, jedoch keineswegs einfacher zu verstehen. Das Asylverfahren, zusammengesetzt aus seitenlangen Verfügungen, Fristen und Umplatzierungen, bleibt unverständlich, komplex und bürokratisch.

Der 22-jährige Haile Abebe hörte an diesem Montagmorgen erstmals von den Verschärfungen im Asylregime. Abebe, der wie alle Asylsuchenden in diesem Text anonymisiert auftritt, floh aus Äthiopien und suchte Schutz in der Schweiz. Er sitzt mit einem Freund auf dem Vorplatz des Rückkehrzentrums Sonnenbühl im Schatten einer kleinen Überdachung. Er hat ein Schulbuch dabei. Zweimal die Woche besuche er einen Deutschkurs in Winterthur und lerne zuhause fleissig weiter, sagt er.

Asylgründe nicht angehört

Obwohl Abebe bereits seit einem halben Jahr in der Schweiz lebt, haben die Schweizer Migrationsbehörden seine Asylgründe nicht angehört – denn auf sein Asylgesuch sind sie gar nicht erst eingetreten. Begründet wird dieses sogenannte Nichteintreten damit, dass Abebe über Italien in die Schweiz einreiste und dort bereits registriert wurde. Aufgrund des Dublin-Systems soll Italien für sein Asylgesuch zuständig sein, nicht die Schweiz. Seit 1997 regelt dieses System, dass der Staat, der Asylsuchende zuerst registriert, auch ihr Asylgesuch bearbeitet – in der fälschlichen Annahme, alle Schengen-Staaten gewährten denselben Schutz. Mit dem GEAS wurde die Dublin-III-Verordnung durch die Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung ersetzt. Der Grundgedanke dahinter bleibt gleich: Mit der Verordnung soll eine klare Zuständigkeitsverteilung innerhalb des Schengenraums umgesetzt werden, die es den Asylsuchenden verbietet, in mehreren Staaten ein Asylgesuch zu stellen, ihnen aber gleichzeitig zusichert, dass ihr Asylgesuch in einem der Staaten tatsächlich geprüft wird.

In der Praxis bedeutet das für die Betroffenen eine massive Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit. Sie können ihr Asylgesuch nicht im gewünschten Staat stellen, selbst wenn ihre Freund*innen oder Verwandte dort leben. Tun sie es trotzdem, können sie inhaftiert und in das zuständige Land abgeschoben werden. Erstaufnahmestaaten müssten durch diese Regelung überproportional viele Asylsuchende aufnehmen – wenn sie sich denn an die Verordnung halten würden.

Griechenland und Italien sind momentan die einzigen Staaten, in die Asylsuchende nicht zurückgeschickt werden. Griechenland deswegen, weil sein Asylsystem systemische Mängel aufweist, die mit der Europäischen Menschenrechtskonvention unvereinbar sind. Darunter fällt die unbegründete Inhaftierung Asylsuchender, inakzeptable Unterbringungs- und Hygienestandards und fehlender Zugang zu einem fairen Asylverfahren. Italien, weil sich die Regierung der ultrarechten Ministerpräsidentin seit 2022 weigert, Asylsuchende zurückzunehmen. Im Falle von Griechenland verzichtet die Schweiz auf Überstellungen und tritt selbständig auf die Asylgesuche der Betroffenen ein, bei Italien müssen die Asylsuchenden eine sechsmonatige Überstellungsfrist abwarten. Erst nach Ablauf dieser Frist ist die Schweiz verpflichtet, auf ihr Asylgesuch einzutreten.

Während diesen sechs Monaten muss Haile Abebe im isolierten Rückkehrzentrum Sonnenbühl ausharren. Er schläft im obersten Stock in einem Raum mit 28 weiteren Personen. Zum Überleben müssen ihm 10.50 Franken Nothilfe pro Tag reichen. In wenigen Wochen wird Abebe das Sonnenbühl verlassen können und in ein Bundesasylzentrum wechseln. Dort geht das Warten für ihn weiter, doch immerhin kann er endlich sein Asylverfahren beginnen.

Ein Stück von Abebe und seinem Freund entfernt sitzt der 27-jährige David Malual aus dem Südsudan. Er sitzt in der prallen Sonne und telefoniert mit Freunden und Verwandten. Malual stellte sein Asylgesuch im Februar und muss bis zum 24. August im Sonnenbühl warten – sein Zimmer teilt er sich mit drei weiteren Personen. Auch für Maluals Asylgesuch wäre Italien zuständig. Noch nimmt Italien keine Asylsuchenden zurück, doch mit der GEAS-Reform sollen die Überstellungen wieder möglich werden. Auf Anfrage schreibt das Staatssekretariat für Migration (SEM), dass man eine vertragliche Regelung mit Italien anstrebe. Sowohl Deutschland als auch die Niederlande haben entsprechende Vereinbarungen mit Italien öffentlich bekanntgemacht. Auch wenn bisher noch keine Überstellungen durchgeführt wurden, besteht für Personen, die nach dem 12. Juni ihr Asylgesuch eingereicht haben, ein konkretes Risiko, wieder nach Italien abgeschoben zu werden.

Mehr Nothilfebeziehende

Im Jahr 2025 wurden laut SEM insgesamt 10 000 Asylgesuche gestellt, für die ein anderer Schengen-Staat zuständig wäre. Bei rund einem Drittel der Gesuche wäre, wie im Fall von Abebe und Malual, Italien zuständig. Mit dem Aussetzen der Rückführungen nach Italien im Jahr 2022 schnellten auch die Zahlen der Nothilfebeziehenden in der Schweiz in die Höhe: 2021 waren es noch 670 Nothilfebeziehende mit Dublin-Entscheid, nur drei Jahre später dann 2780. In den sogenannten Rückkehrzentren, die für abgewiesene Asylsuchende konzipiert wurden, leben heute immer mehr Asylsuchende, deren Asylgesuch noch nie geprüft worden ist.

Im jährlichen Monitoring Sozialhilfestopp sammelt der Bund Zahlen zur Nothilfe. Denn seit April 2004 erhalten Asylsuchende, auf deren Asylgesuch nicht eingetreten wurde, keine Sozialhilfe mehr. Seit Anfang 2008 sind davon auch alle Asylsuchenden mit einem rechtskräftigen negativen Asylentscheid betroffen. Ihnen wird nur noch eine von der Verfassung garantierte minimale Nothilfe gewährt. Der Lebensstandard wird in der Nothilfe möglichst niedrig gehalten, damit für die Betroffenen kein Anreiz zum weiteren Verbleib in der Schweiz besteht und sie zur «selbstständigen Ausreise» bewegt werden. Asylsuchenden mit Dublin-Entscheid ist es jedoch untersagt, selbständig in das zuständige Land auszureisen. Sie müssen abwarten, bis die Schweizer Behörden sie «überstellen», wie es im Jargon heisst.

Was die Schweiz bereits seit 2004 durchsetzt, soll mit der GEAS-Reform nun auch europaweit realisiert werden. In der neuen Asy- lund Migrationsmanagement-Verordnung wird festgehalten, dass Asylsuchende, die sich im nicht zuständigen Staat aufhalten, keinen Anspruch mehr auf die Aufnahmebedingungen gemäss der EU-Richtlinie haben. Diese Aufnahmerichtlinie garantierte Asylsuchenden in der EU bisher Mindeststandards wie die materielle Grundversorgung und medizinische Versorgung, Bargeld für die soziale Teilhabe sowie Zugang zu Bildung und Arbeit. Mit der neuen Verordnung sollen die betreffenden Asylsuchenden nur noch das rein physische Existenzminimum erhalten – sozusagen eine EU-Adaption der Schweizer Nothilfe.

Ein Dublin-Entscheid bedeutet nicht, dass Asylsuchende wie Abebe und Malual keinen Anspruch auf Schutz haben oder eine Flüchtlingsanerkennung ausgeschlossen ist. Personen, die sich noch im Dublin-Verfahren befinden, müssten deshalb grundsätzlich als potenziell Schutzberechtigte behandelt werden. In der Schweiz landen sie dennoch in der Nothilfe. Ein neues Urteil des Europäischen Gerichtshofs könnte das ändern. Am 4. Juni 2026 stellte das Gericht fest, dass in Dublin-Fällen Leistungskürzungen auf das rein physische Existenzminimum gegen EU-Recht verstossen. Was dieses Urteil für die Schweizer Praxis bedeutet, muss erst noch das Bundesgericht entscheiden. Immerhin könnte es bedeuten, dass von Dublin-Entscheiden Betroffene künftig besser behandelt werden müssen.

Immer längere Fristen

m Kanton Zürich lebten im Jahr 2024 insgesamt 930 Personen von der Nothilfe, die Hälfte davon nach einen Dublin-Entscheid. Die Nothilfekosten für Personen mit Dublin-Entscheid betrugen 2024 allein für den Kanton Zürich drei Millionen Franken. Die aktuellen Zahlen teilt der Kanton auf Anfrage nicht mit. Vermutlich warten auch im Rückkehrzentrum Sonnenbühl die Hälfte der Bewohnenden nach einem Dublin-Entscheid auf ihr Asylverfahren. Für Familien ist die Situation in der Nothilfe besonders belastend. Sie müssen in einem einzigen Zimmer leben und sich dieses mitunter mit weiteren Personen teilen. Einer sechsköpfigen Familie bleiben zum Überleben gerade einmal 47 Franken Nothilfe pro Tag. Das Rückkehrzentrum Sonnenbühl ist neben dem Rückkehrzentrum Oberhalden im Zürcher Oberland das einzige, in dem auch Familien untergebracht sind. Beim Betreten des Gebäudes wuseln Kleinkinder umher, neben dem Eingang reihen sich die Kinderwagen. Für die tägliche Nothilfe müssen die Asylsuchenden am Schalter im Eingangsbereich anstehen und unterschreiben. Dort finden sich auch die Fahrpläne für den zentrumseigenen Shuttlebus, da in Sonnenbühl keine regulären Busse fahren. Die nächste Busstation liegt eine Stunde Fussweg entfernt im nächsten Dorf. Die Shuttlebusse fahren von Montag bis Samstag zwischen 10 und 17 Uhr nach Winterthur Töss und zurück. Abends und am Sonntag gibt es keine Verbindungen. Sechs Monate in einem isolierten Rückkehrzentrum auszuharren, schon das ist eine Zumutung. Mit der GEAS-Reform wird es möglich, dass Personen mit einem Dublin-Entscheid dort ganze drei Jahre warten müssen, und zwar dann, wenn ihre Überstellungsfrist verlängert wird. Heute schon kann diese Frist von 6 auf 18 Monate verlängert werden, wenn Asylsuchende mit Absicht untertauchen oder die Überstellung verhindern. In der Praxis würden viele Menschen nicht bewusst untertauchen, sagt Lara Hoeft vom Verein Pikett Asyl, der seit 2022 Asylsuchende rechtlich und sozial berät. «Die Schweiz hat eine sehr restriktive Praxis. Damit die Überstellungsfrist verlängert wird, reicht es oft aus, wenn man einmal nicht im Camp übernachtet oder eine Unterschrift verpasst hat», so Hoeft. Durch die Gesetzesverschärfung werden die Gründe für eine Fristverlängerung ausgeweitet und die bisher notwendige Absicht der Asylsuchenden entfällt. Neben dem Untertauchen gehören dazu neu körperliches Widersetzen, ein Untauglichmachen vor der Überstellung oder das Nichterfüllen der medizinischen Voraussetzungen etwa infolge einer Schwangerschaft oder Operation, was gemäss Hoeft in Zukunft deutlich mehr Personen betreffen werde.

Wenn sich die Überstellungsfrist auf drei Jahre ausweitet, werde das auch die Asylverfahren unsinnig hinauszögern, sagt Hoeft weiter. «Wenn Asylsuchende erst nach Jahren zu ihren Fluchtgründen angehört werden, wird es immer schwieriger, Beweise vorzubringen und sich ohne Widersprüche zu erinnern.» Künftig müssen viele Asylsuchende damit rechnen, länger auf ihre Überstellung zu warten und dadurch oft unverschuldet dauerhaft in der Nothilfe zu leben, bevor ihr Asylgesuch überhaupt geprüft wird.

Für das SEM besteht immer die Möglichkeit, auf ein Asylgesuch einzutreten, auch wenn eigentlich ein anderer Staat zuständig wäre. Das bietet der Schweiz die Option, mit einer solidarischen Praxis auf die europaweiten Gesetzesverschärfungen zu reagieren – wenn sie das denn wollen würde.

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